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Satzung

Satzung der Bürgerstiftung Jüchen
(Stand: 25.06.2018)

Satzung

Präambel

Die Stiftung will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen der Gemeinde Jüchen stärken und Kräfte der Innovation mobilisieren.

Sie will erreichen, daß die Bürger und Wirtschaftsunternehmen mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, regionale Projekte aus den Bereichen Jugend, Kultur und Soziales zu fördern. Zum anderen sollen die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren.
Die Bürgerstiftung will ein Zeichen setzen und mit Bürgern und Unternehmen im Landkreis zusammen Mitverantwortung für die Gestaltung und Förderung des Gemeinwesens übernehmen. Die Bürgerstiftung Jüchen trägt dazu bei, eine weltoffene und zukunftsfähige Gemeinde zu gestalten und die Verbundenheit der Menschen in Jüchen über Nationalitäten-, Konfessions-, Geschlechter- und Altersgrenzen hinweg zu fördern.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Jüchen“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Jüchen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist es,

  - Bildung und Erziehung,
  - Jugend- und Altenhilfe,
  - Kultur, Kunst und Denkmalpflege
  - Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege,
  - Sport
  - traditionelles Brauchtum
  - Heimatpflege
  - öffentliche Gesundheitspflege,

in der Gemeinde Jüchen zu fördern und/oder zu entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb des Gemeindegebietes gefördert werden.

(2) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

  a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58.2 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,

  b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,

  c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, etc.) mit dem Ziel die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,

  d) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,

  e) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.

(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben gemäß der Gemeindeordnung der Gemeinde Jüchen gehören.

(7) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.

§ 3
Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.

(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4
Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung und den Zustiftungen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) anzunehmen. Der Zuwendende kann bestimmen, ob die Zuwendung dem Stiftungsvermögen zugeführt wird (Zustiftung) oder der zeitnahen Mittelverwendung (Spende) dient. Spenden können zweckgebunden sein. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind

  a) der Vorstand und

  b) der Stiftungsrat.

Die Mitglieder dieser Organe werden in getrennten Wahlgängen ermittelt. Vertretung durch schriftliche Vollmachterteilung ist zulässig. Vertreter können nur stimmberechtigte Personen sein. Sie können jeweils höchstens einen Vollmachtgeber vertreten. Gewählt ist derjenige, der fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Die Mitglieder der genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.

(3) Über die Einrichtung eines Stifterforums, einer Schirmherrschaft, eines Kuratoriums oder eines Ehrensenats können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam befinden.

(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(5) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des §30 BGB.

(6) Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:

  § Einberufung,
  § Ladungsfristen und -formen,
  § Abstimmungsmodalitäten,
  § Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen

(7) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.

§ 6
Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Stiftungsorgane

1. Vorstand und Stiftungsrat entscheiden durch Beschluss. Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

2. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

3. Über die Sitzungen der Stiftungsorgane sind Niederschriften zu fertigen.

§ 7
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Niemand kann dem Vorstand länger als zwölf Jahre angehören. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

3. Mitglieder des Vorstandes können vom Siftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

4. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.

5. Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.

6. Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.

7. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

8. Mitglieder des Vorstands können hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

§ 7a
Der Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand eingesetzt. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleibt der Geschäftsführer bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Der Geschäftsführer kann aufgrund grober Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

(3) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören grundsätzlich folgende Tätigkeiten

  - die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,

  - die Kassen- und Rechnungsführung,

  - die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes,

  - die Vorbereitung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.

  - Er ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
   

Er kann als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Vorstandes und des Stiftungsrates teilnehmen.

(4) Der Geschäftsführer kann hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand. Soweit der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig ist, kann er den Ersatz angemessener Auslagen beanspruchen.

§ 8
Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich überschneiden.

(2) Die Amtszeit der kooptierten Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Wiederberufung und deren Annahme sind zu protokollieren. Erfolgt keine Wiederberufung, so erlischt die Zugehörigkeit zum Stiftungsrat. Im Falle einer passiven Ausübung der Stiftungsratarbeit durch das Stiftungsratmitglied, ist die Amtszeit spätestens nach deren Ablauf beendet. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.

(3) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

(6) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere

  die Wahl des Vorstandes,
  die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
  Entlastung des Vorstandes,
  die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden,
  sowie in Abstimmung mit dem Vorstand

      - die Festlegung der Förderkriterien stiftungsfremder Projekte,
      - das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden stiftungsfremden Projekte,
      - die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms.

§ 9
Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.

(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 10
Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, daß eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Wenn der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird, können Vorstand und Stiftungsrat der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint. Der neue oder geänderte Stiftungszweck bzw. die durch den Zusammenschluss entstehende neue oder geänderte Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

Die Beschlüsse über wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks und der Organisation der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung als Stiftungsaufsichtsbehörde. Über alle sonstigen Satzungs-änderungen ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterrichten.

§ 11
Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung

(1)  Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2)  Die Beschlüsse zum Zusammenschluss oder zur Auflösung der Stiftung
werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 12
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde/Gemeinde, in der die Stiftung zuletzt ihren Sitz hatte. Die Gemeinde/Gemeinde hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14
Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

Diese Satzung tritt am Tag der Zustellung der Anerkennungsurkunde der Stiftung durch die zuständige Bezirksregierung in Kraft.

Jüchen, den 15. Dezember 2008

Bürgerstiftung Jüchen, Dechant-Königs-Str. 9, - 41363 Jüchen - www.buergerstiftung-juechen.de
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